REISEBEDINGUNGEN

PRÄAMBEL

Reiseveranstalter ist die AS Touristik GmbH, Geschäftsführer André Michael Roscher, Registergericht Köln, HRB 42742, Aachenerstr. 695 a, 50226 Frechen. Für Reiseverträge mit der AS Touristik gelten die nachfolgenden Reisebedingungen:

 

1. ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES

1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.

 

1.2 Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht  bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.

 

1.3 Ort- und Hotelprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.

 

1.4 Die Bu­chung kann münd­lich, schrift­lich, te­le­fo­nisch, per Te­le­fax oder auf elek­tro­ni­schem We­ge (E-mail, In­ter­net) er­fol­gen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg.

 

1.5 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

 

1.6 Der Ver­trag kommt mit dem Zu­gang der An­nah­me­er­klä­rung des Rei­se­ver­an­stal­ters zu­stan­de. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.

 

1.7 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

 

2. BEZAHLUNG

Nach Erhalt der Reisebestätigung und des Sicherungsscheines sind 15% des Preises bei Hotelunterkünften und 20 % bei Schiffsreisen pro Person zu bezahlen. Der Restbetrag ist 4 Wochen bzw. bei Schiffsreisen 8 Wochen vor Reisebeginn zu begleichen. Bei Sondertarifen von Fluggesellschaften besteht auch die Möglichkeit, nach Buchung die Gesamtsumme für den Flug einzufordern. Die erforderlichen Reiseunterlagen werden nach Erhalt der Restzahlung spätestens 14 Tage vor Reisebeginn  dem Reisenden zugeschickt.

 

Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurücktreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gem. Ziff. 6 zu belasten.

 

3. LEISTUNGS- UND PREISÄNDERUNGEN 

3.1. LEISTUNGSÄNDERUNGEN

Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung sowie den Reiseunterlagen (Reisebestätigung). Nebenabreden, besondere Vereinbarungen und Zusatzwünsche müssen in Reiseanmeldung und -bestätigung aufgenommen werden.

Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

 

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.

 

3.2. PREISERHÖHUNG

Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Preisänderungen nach Abschluss des Vertrages sind nur zulässig, wenn zwischen dem Abschluss des Vertrages und dem vereinbarten Reisebeginn mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.

 

Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin sind unwirksam.

 

Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann statt dessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.

 

4. PASS-, VISA-, ZOLL-, DEVISEN- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN

4.1. Der Reiseveranstalter wird Informationen über Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften, soweit sie ihm bekannt und zugänglich sind, an den Reisenden weiterleiten. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Im übrigen gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

4.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

4.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

 

5. FLUGPLAN UND REISEGEPÄCK

5.1. Es gelten die mit den Reiseunterlagen angegebenen Flugzeiten, Pläne, die Streckenführung und die Fluggesellschaft. Der Reisende hat sich spätestens 24 Stunden, aber nicht früher als 48 Stunden vor Rückflug bzw. Rückfahrt bei der Reiseleitung oder der in den Reiseunterlagen genannten Stelle über die genauen Flug- bzw. Fahrzeiten zu informieren. Wenn dies nicht getan und der Flug bzw. die Fahrt verpasst wird, gehen daraus gegebenenfalls entstehende Mehrkosten zu Lasten des Reisenden.

5.2. Jeder zahlende Kunde kann in der Regel 20 kg Reisegepäck frei mitnehmen, wenn in dem Angebot bzw. Reisebestätigung nichts Gegenteiliges erwähnt wird. Es gelten die Bestimmungen des Beförderers. Verlust von aufgegebenen Reisegepäck oder Beschädigungen sind sofort bei Ankunft im Flughafengebäude der Fluggesellschaft zu melden.

5.3. Die Beförderung von Sondergepäck wie Tauchausrüstungen, Surfbrettern, Rollstühlen, Tieren usw. ist grundsätzlich nicht Bestandteil des mit dem Reiseveranstalter geschlossenen Reisevertrages, wobei der Reiseveranstalter bei der Vermittlung gerne behilflich ist. Der Transfer vom Flughafen zum Hotel/Unterkunft/Schiff, die Lagerung/Unterstellung und der Rücktransport des Sondergepäcks sind ausschließlich Angelegenheit des Kunden, wenn nicht etwas anderes vereinbart wird.

 

6. RÜCKTRITT DES REISENDEN

6.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

6.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

6.3. Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:

a. Flugpauschalreisen mit Linienfluggesellschaften sowie Landpauschalreisen mit Eigenanreise

- bis 30 Tage vor Reiseantritt 20% des Reisepreises, min Euro 75,-

- vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 25% des Reisepreises 

- vom 14. bis 8. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises

- vom 7. bis letzten Tag vor Reiseantritt 75% des Reisepreises

- und am Tag des Reiseantritts 95% des Reisepreises

b. Flugpauschalreisen mit Bedarfsluftverkehrsgesellschaften (Charter)

- bis 30 Tage vor Reiseantritt 20% des Reisepreises, min Euro 75,-

- vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40% des Reisepreises 

- vom 14. bis 8. Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises

- vom 7. bis letzten Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises

- und am Tag des Reiseantritts 95% des Reisepreises

c. Schiffsreisen und extra ausgearbeitete Reisen

- bis 91 Tage vor Reiseantritt 20% des Reisepreises

- vom 90. bis 61. Tag vor Reiseantritt 33% des Reisepreises

- vom 60. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts 100% des Reisepreises

 

Andere Reisearten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend den in diesen Reisebedingungen aufgezeigten Grundsätzen behandelt. Insbesondere für bestimmte Linien- und Charterflüge sowie Schiffsreisen gelten abweichend von den oben genannten Gebühren erhöhte Stornobedingungen bis zu 100%. In diesen Fällen können besondere Reisebedingungen zugrunde gelegt werden, die vor Vertragsabschluß gesondert bekannt zu machen sind. Dabei ist auch auf Hinweise in den Reisebeschreibungen sowie der Reiseanmeldung zu achten.

 

Für den Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag oder Umbuchungen, sofern diese möglich sind, wird eine pauschalierte Bearbeitungsgebühr von Euro 50,- berechnet.

 

6.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

 

7. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNG

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

8. KÜNDIGUNG INFOLGE HÖHERER GEWALT

Wird die Reise nach Vertragsabschluß durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt (z.B. Krieg, Streik, Havarien, Epidemien usw.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Macht kein Vertragspartner von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, so sind Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche deswegen ausgeschlossen. Im übrigen gilt § 651 j BGB.

 

9. OBLIEGENHEITEN DES KUNDEN

 

9.1. MÄNGELANZEIGE

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.

 

Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben.  Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.

 

9.2. FRISTSETZUNG VOR KÜNDIGUNG

Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.

 

9.3. GEPÄCKVERLUST UND GEPÄCKVERSPÄTUNG

Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadenanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.

 

9.4. REISEUNTERLAGEN

Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.

 

9.5. SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT

Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den Reiseveranstalter auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.

 

10. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG

10.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a.)soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b.) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

10.2. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

10.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.

 

Der Reiseveranstalter haftet jedoch

a.) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,

b.) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.

 

11. AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN UND VERJÄHRUNG

11.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann frist wahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 9.3. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung zu melden.

11.2. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründeten Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

 

12. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden  über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.

 

Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden.

 

Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren.

 

Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.

Die "Black List" ist auf folgender Internetseite abrufbar: www.lba.de

 

13. TAUCHKURSE UND -PROGRAMME

13.1. Der Reiseteilnehmer erklärt durch seine Anmeldung, dass ärztlicherseits keine Bedenken gegen eine Beteiligung an Tauchkursen und -programmen bestehen. Während der Tauchkurse und -programme ist den Tauchlehrern und Betreuern Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen haben den sofortigen Ausschluss ohne Anspruch auf Rückerstattung zur Folge. Teilnehmer, die ein non-linit-Tauchprogramm buchen, müssen über die entsprechende Taucherfahrung verfügen. Nicht in Anspruch genommene Tauchleistungen werden nicht zurückerstattet.

 

13.2. Der Reiseteilnehmer taucht grundsätzlich auf eigene Gefahr. Für andere Sport- oder Abenteuerreisen sowie Tierbeobachtungs-Safaris/ -Touren gilt entsprechendes. Der Reiseveranstalter übernimmt keine Haftung für die Benutzung und die Beförderung von Tauchbooten.

 

14. RÜCKTRITT WEGEN NICHTEREICHENS DER MINDESTTEILNEHMERZAHL

Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er

a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und

 

b) in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat.

Ein Rücktritt ist spätestens 1 Monat vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären. Bei Schiffsreisen bis spätestens 2 Monate vor Reisebeginn.

Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

 

Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

 

15. HALBES DOPPELZIMMER / -KABINE

Falls sich der Reiseteilnehmer für eine halbe Doppelkabine/-zimmer (ohne Mehrkosten) anmeldet, ist der Reiseveranstalter berechtigt, eine weitere Person in diese Kabine/dieses Zimmer einzubuchen. 

 

16. HINWEISE

AS Touristik GmbH empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-, Reisekranken-, Reiseunfall-, Reisehaftpflicht- sowie einer Reisegepäckversicherung. Für das Abhandenkommen von Reisegepäck übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Des weiteren wird empfohlen, Schmuck und andere Wertgegenstände (möglichst nicht mitzunehmen) sowie Medikamente im Handgepäck mitzuführen. Denken Sie an die notwendigen Tauchunterlagen wie Brevet, Logbuch und gültige ärztliche Tauchtauglichkeitsbescheinigung.

 

17. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die sonstigen Regelungen hiervon unberührt. Die Parteien vereinbaren schon jetzt, dass diejenige rechtlich wirksame Regelung angewandt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

18. RECHTSWAHL

Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

 

 19. GERICHTSSTAND

19.1. Klagen gegen den Reiseveranstalter sind an dessen Sitz zu erheben.

19.2. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesem Fall ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.

19.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht

a.) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder

b.) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedsstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als diese Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

 

20. VERMITTLERTÄTIGKEIT

Tritt die AS Touristik GmbH als Vermittler auf, so gelten für gegenseitige Ansprüche aus dem Reisevertrag die Reisebedingungen des entsprechenden Reiseveranstalters. Ansprüche des Reisenden im Zusammenhang mit dem Reisevertrag und den damit in Zusammenhang stehenden weiteren Verträgen bestehen daher ausschließlich gegenüber dem Reiseveranstalter. Für Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Produkte der AS Touristik GmbH:

„Tauchreisen Roscher“

 „reiseschnäppchen.com“

„Leguan Reisen“